Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V.
Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V.

Unser Vorstand 

Alfred Schomisch              1. Vorsitzender
Mario Laux                         2. Vorsitzender

Heinz Peter Ganz             Geschäftsführer
Wolfgang Laffien              Schatzmeister

 

Beirat:

Joachim Notzon

Adi Roth

Christoph Buschmann

Herbert Schunk

Roland Kuntz

Conny Brodeßer

Eva Voss

 

 

Unsere Moderatoren

Sicherheitstrainingsmoderatoren:

Pkw:

Heinz Peter Ganz

Joachim Notzon

Wolfgang Laffien

Burkhard Sommerhoff

Roland Kuntz

Krad:

Roland Kuntz

 

Verkehrskundliche Vorträge:

Joachim Notzon

Adi Roth

Manfred Brummer

Lars Brummer

Jürgen Schüller

Conny Brodeßer

 

Unser Team besteht ausschließlich aus professionellen und aktuell fortgebildeten, ehrenamtlich tätigen Personen, die zuverlässig und kompetent für die Verbesserung der Verkehrssicherheit im Einsatz sind.

 

Satzung der Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. 
 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
 
Der Verein führt den Namen Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. mit Sitz in Mayen. Der Tätigkeitsbereich der Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. erstreckt sich auf das Gebiet des Kreises Mayen-Koblenz. Das Geschäftsjahr erstreckt sich über 2 Kalenderjahre, erstmals beginnend am 01.01.1981 bis zum 31.12.1982 
 
 
§ 2 Zweck 
 
Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder  a) die Verkehrssicherheit zu fördern,  b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu  betreiben,  c) Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten d) die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im öffentlichen Verkehr zu vertreten,  e) die Mitglieder und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 
 
§ 3 Gemeinnützigkeit 
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden. 
 
 
§ 4 Ordentliche Mitglieder 
 
Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. können werden:  a) natürliche Personen  b) juristische Personen  c) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufnahme des ordentlichen Mitglieds vollzieht der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muß bis spätestens zum 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es im groben Maße gegen die Zwecke der Verkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. verstößt, wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen und mehr im Rückstand ist. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung ist binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muß binnen dieser Frist bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 
 
 
 
 
§ 5 Ehrenmitglieder 
 
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, werden aber beitragsfrei gestellt. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluß oder durch Tod. 
 
 
§ 6 Beitrag 
 
Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Dieser Beitrag ist im Voraus bis spätestens 31.03. des Jahres zu entrichten. 
 
 
§ 7 Organe 
 
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 
 
 
§ 8 Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gem.§§ 4 und 5 der Satzung. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens zum 01. Juli des betreffenden Jahres stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Presseveröffentlichung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand des Vereins schriftlich eingegangen sein und der Tagesordnung zugesetzt werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand auf die Dauer von jeweils 2 Jahren, wählt für jedes Geschäftsjahr 2 Rechnungsprüfer, die über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben und behandelt im übrigen die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung in der Tagesordnung der einzuladenden Mitgliederversammlung und können nur mit  einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, im übrigen entscheidet die. Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 
 
§ 9 Vorstand 
 
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister (sog. engerer Vorstand gem. 26 BGB ) sowie 8 Beisitzern. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn - nach Einladung des Vorstandes - mindestens drei seiner Mitglieder an dem Beschluß mitgewirkt haben. Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder sind wie folgt umgrenzt: 

 
a) der erste Vorsitzende vertritt die Aufgaben und die unter §2 aufgeführten Grundsätze in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und bestimmt - in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern - die Rahmenvoraussetzungen der Arbeit der Kreisverkehrswacht MayenKoblenz e.V. b) der zweite Vorsitzende übt im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden die jenem übertragenen Tätigkeiten aus. c) Der Geschäftsführer ist eigenverantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig d) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich e) Die Beisitzer üben beratende Funktion aus. Sie sollen nach Möglichkeit ihren Wohnsitz in jeweils einer anderen der vom Tätigkeitsbereich der Kreisverkehrswacht Mayen Koblenz e.V. umfaßten politischen Körperschaft haben. 
 
 
§ 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe 
 
Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.  Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende oder der Geschäftsführer. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu. 
 
 
§ 11 Auflösung des Vereins 
 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen, mindestens jedoch ein Halb der Gesamtmitgliederzahl. Kommt in der Mitgliederversammlung diese Mehrheit nicht zustande, so kann auf Antrag von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder ein neuer Termin zur Mitgliederversammlung beantragt werden; diese zweite Mitgliederversammlung muß spätestens innerhalb eines Monats nach der ersten Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Einer besonderen Ladung bedarf es nicht. In dieser zweiten Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Verkehrswacht e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat, jedoch mit der Maßgabe, das evtl. vorhandene Geld im Bereich der Kreisverkehrswacht Mayen-Koblenz e.V. zu verwenden. 

 

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